Allgemeine Mietbedingungen für Work´n Roll Office-Camper

für die Anmietung eines Work´n Roll Office-Camper (nachfolgend „Mietfahrzeug“ genannt) werden die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Mietfahrzeugs (nachfolgend „Vermieter" genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter" genannt) zustande kommenden Mietvertrages.

  1. Vertragsgegenstand

    1. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Mietfahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
    2. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Mietfahrzeugs. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keine Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein.
    3. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Mietfahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
  2. Angebot und Vertragsabschluss

    1. Buchungsanfragen durch den Mieter erfolgen über das Buchungsportal des Vermieters unter der Domain www.worknroll.de. Mit dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab und erkennt die Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters durch ein „Opt in“-Verfahren im Buchungsprozess an. Die Allgemeinen Mietbedingungen können unter www.worknroll.de/AGB eingesehen und heruntergeladen werden.
    2. Zu Informationszwecken erhält der Mieter eine Meldung auf der Buchungsseite sowie eine automatische Direkt-Email (Instant Mail) von dem Vermieter über den Erhalt der Buchungsanfrage. Erst nach dem Erhalt einer schriftlichen und aktiv von dem Vermieter ausgelösten Buchungsbestätigung (per Email) ist die Mietbuchung durch den Vermieter verbindlich angenommen, der Mietvertrag abgeschlossen und das Mietfahrzeug gilt als fest und verbindlich gebucht.
    3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet Buchungsanfragen anzunehmen und im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen. d. Vertragsdokumente und -bestandteile sind in der nachfolgenden Reihenfolge: • Der Mietvertrag;
      • Das Übergabeprotokoll nebst Einweisungsdokument;
      • Das Rückgabeprotokoll;
      • Diese Allgemeinen Mietbedingungen.
    4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt und auch nicht Bestandteil des Mietvertrages. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Mindestalter des Fahrers und Führerschein

    Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur die gemäß Mietvertrag berechtigten Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Mietfahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Rücktrittsbedingungen (Stornobedingungen) der unten stehenden Ziffer 6 Anwendung.
  4. Preise und Zahlung

    1. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
    2. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
    3. Das Mietfahrzeug wird mit vollgetankten Kraftstoff- und AdBluetank übergeben und ist mit vollgetankten Kraftstoff- und AdBluetank zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten zzgl. einer Aufwandspauschale gemäß unten stehender Ziffer 7 e. an.
    4. Durch den Mietpreis sind sämtliche gefahrenen Kilometer abgegolten, die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß unten stehender Ziffer 14 sowie die Kosten für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.
    5. Der Tag der Mietfahrzeugübernahme und der Tag der Mietfahrzeugrückgabe werden jeweils als ein Miet-Tag berechnet, sofern das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.
    6. Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Übergabe- und Bereitstellungspauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Mietfahrzeuges sowie eine ausführliche Mietfahrzeugeinweisung.
    7. Optionale Leistungen und die Mitnahme von Haustieren (z.B. Hunden) werden gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preisliste berechnet.
    8. Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 7 Tagen (maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Vermieter) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen Buchungsbestätigung auf das in der Buchungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Rücktrittsbedingungen (Stornobedingungen) der Ziffer 6 Anwendung.
    9. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Rücktrittsbedingungen (Stornobedingungen) der Ziffer 6 Anwendung.
    10. Der Mieter hat eine Sicherheitskaution in Höhe von 1.500,00 Euro zu leisten. Die Sicherheitskaution kann vor Mietbeginn per Überweisung oder am Tag des Mietbeginns in Bar geleistet werden. Der Vermieter kann im Falle fehlender Sicherheitskautionsleistung die Übergabe des Mietfahrzeugs verweigern. Kommt es infolge fehlender Sicherheitskautionsleistung zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Sicherheitsleistung nicht erbracht werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Rücktrittsbedingungen (Stornobedingungen) der Ziffer 6 Anwendung.
    11. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden etc.) werden bei Rückgabe des Mietfahrzeug mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
    12. Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis maximal zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten (wie z.B. Abschleppkosten).
    13. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
  5. Mietzeit

    1. Die Mietzeit umfasst den im Mietvertrag und der Buchungsbestätigung ausgewiesene Zeitraum.
    2. Die Mindestmietzeit beträgt die Anmietung für drei (3) Miettage/-nächte. c. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der Mieter verpflichtet ist, die in dem Mietvertrag und der Buchungsbestätigung vereinbarten Abholungs- und Rückgabezeitpunkte genaustens einzuhalten. Der Vermieter ist berechtigt, bei Verstößen des Mieters gegen die vereinbarten Abholungs- und Rückgabezeitpunkte eine Aufwandsgebühr gemäß der zum Zeitpunkt gültigen Preisliste zu berechnen. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt Schadensersatz im gesetzlichen Umfang geltend zu machen. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann dies z.B. ein Schaden wegen Mietausfall oder wegen einer verspäteten Übergabe an einen nachfolgenden Mieter sein.
  6. Rücktritt (Stornierung) und Umbuchung

    Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

    1. Bei Rücktritt von einer verbindlichen bestätigten Buchung werden folgende Stornogebühren fällig und dem Mieter berechnet:
      • Bei mindestens 60 Tagen vor vertraglich vereinbartem Mietbeginn ist die Stornierung kostenlos. Der Mieter erhält eine etwaig geleistete Anzahlung zurück. Wurde die Reise ganz oder teilweise mit einem Geschenkgutschein bezahlt, so erhält der Mieter den mit dem Geschenkgutschein bezahlten Betrag in Form eines neuen Geschenkgutscheins über einen gleichwertigen Betrag zurück. Ein Anspruch auf Auszahlung des Geschenkgutscheins besteht nicht.
      • Für eine Stornierung die mindestens 30 Tage aber weniger als 60 Tage vor Mietbeginn erfolgt, fallen Stornogebühren in Höhe von 50% des gesamten Mietpreises an.
      • Für eine Stornierung die mindestens 15 Tage aber weniger als 30 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird fallen Stornogebühren in Höhe von 70% des gesamten Mietpreises an.
      • Für eine Stornierung die weniger als 15 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird fallen Stornogebühren in Höhe von 90% des gesamten Mietpreises an.
      • Zubehörbuchungen werden bei einer Stornierung von weniger als 15 Tage vor Mietbeginn nicht mehr erststattet. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt (Stornozeitpunkt) ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung (Stornoerklärung) beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt (Stornierung). Zur Absicherung des Rücktritt- Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
    2. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des in der Buchungsbestätigung genannten Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich. Etwaige Saisonal bedingte Mietpreiserhöhungen sind im Falle einer Umbuchung vom Mieter zu zahlen.
    3. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern. d. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
  7. Mietfahrzeug, Mietfahrzeugübergabe und Mietfahrzeugrückgabe

    1. Das Mietfahrzeug wird mit der Ausstattung wie vom Mieter online gebucht durch den Vermieter bereitgestellt. Bei kurzfristiger und unvorhergesehener Verhinderung eines Mietfahrzeugs, hält sich der Vermieter vor ein gleichwertiges oder ähnliches Mietfahrzeug mit gleichwertiger Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
    2. Bei Mietfahrzeugübergabe sind ein gültiger Lichtbildausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
    3. Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bei Mietfahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
    4. Vor der Mietfahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Mietfahrzeugeinweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Mietfahrzeugs verweigern, bis die Mietfahrzeugeinweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
    5. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (gemäß dem Übergabeprotokoll) an dem vertraglich vereinbarten Rückgabepunkt zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine nachfolgend aufgeführte definierte Pauschale fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Mietfahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren Mindestpauschale nachfolgend ausgewiesen ist. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Zur Übersicht werden die wesentlichen Pflichten bei Rückgabe dargestellt:
      • Voller Tank – das Mietfahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben und muss auch mit vollem Kraftstofftank zurückgegeben werden
      • Bei Rückgabe mit nicht 100% vollem Kraftstofftank, wird der Kraftstofftank von dem Vermieter im Nachgang aufgefüllt und die Kosten hierfür plus einer Aufwandspauschale von 30,00.- Euro werden dem Mieter von der Kaution einbehalten und in Rechnung gestellt.
      • AdBlue – das Mietfahrzeug wird mit vollem AdBlue Tank übergeben. Sollten während der Mietzeit Warnhinweise auf einen niedrigen AdBlue-Füllpegel auftreten, hat der Mieter den AdBlue Tank wieder zu befüllen.
      • Bei Rückgabe mit nicht 100% vollem AdBlue Tank, wird der AdBlue Tank von dem Vermieter im Nachgang aufgefüllt und die Kosten hierfür plus einer Aufwandspauschale von 30,00.- Euro werden dem Mieter von der Kaution einbehalten und in Rechnung gestellt.
      • Das Mietfahrzeug wird in einem von innen und außen gereinigten Zustand und mit vollem Wassertank übergeben. Eine volle Gasflasche befindet sich im Mietfahrzeug. Toilette und Grauwassertank sind geleert.
      • Das Mietfahrzeug muss in einem innen und außen gereinigten Zustand mit geleertem Toilette- und Grauwassertank zurückgegeben werden.
      • Bei übermäßig verschmutzter Rückgabe behält sich der Vermieter vor, Reinigungskosten von 179,00.- Euro zusätzlich in Rechnung zu stellen.
      • Bei nicht geleerter Toilette und Grauwassertank, stellt der Vermieter eine Gebühr von 150,00.-Euro in Rechnung.
      • Jegliche durch den Mieter verursachten Schäden müssen bei der Übergabe aufgezeigt und protokolliert werden.
      • Die Überprüfung des Mietfahrzeugs und Erstellung des Rückgabeprotokoll erfolgt durch den Vermieter mithilfe des Übergabeprotokolls.
    6. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
    7. Gibt der Mieter das Mietfahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
    8. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
    9. Rückgaben des Mietfahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Mietfahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
    10. Kann das gebuchte Mietfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Mietfahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Mietfahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Mietfahrzeugen erstattet.
    11. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietfahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
    12. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
  8. Obliegenheiten und Sorgfaltsverpflichtungen des Mieters

    1. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen, sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Mietfahrzeugs eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Mietfahrzeuges die Mietfahrzeugschlüssel und die Mietfahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtetsich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
    2. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten.
    3. Den Übergabeanweisungen bei Abholung des Mietfahrzeugs und den Bedienvideos sind Folge zu leisten.
    4. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nurzulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
    5. Das Fahren ist nur mit gesicherter und verriegelter Gasflasche, eingefahrener Markise, geschlossenem und verriegeltem Aufstelldach, verriegeltem Bildschirm, befestigtem Bürostuhl, gesicherter Ladung und ausgeschaltetem Starlink gestattet.
    6. Das Mietfahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Mietfahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
    7. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen Mietbedingungen zu informieren.
    8. Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500,00 Euro von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist
    9. Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist nur in speziellen für Kleintierbesitzer vorgesehenen und dafür vorgesehenen Mietfahrzeugen gestattet. Diese sind online buchbar. In allen anderen Bussen sind keine Tiere erlaubt. Fällt der Vermieterin eine Zuwiderhandlung auf, muss der Mieter sämtliche gesondert Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) sowie einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro für den Wertverlust des Mietfahrzeugs entrichten. Sollte ein speziell für die Mitnahme von Haustieren gebuchter Bus, durch die Mitnahme eines Kleintiers zerkratzt oder besonders verschmutzt sein, behält sich die Vermieterin ebenfalls vor, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug sowie Reinigungs- und Reparaturkosten in Rechnung zu stellen.
    10. Der Mieter darf an dem Mietfahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Mietfahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
  9. Miet- und Nutzungseinschränkungen, berechtigte Fahrer

    1. Die Nutzung des Mietfahrzeugs ist untersagt, wenn der Fahrer nicht fahrtüchtig ist, z.B. bedingt durch den Einfluss von Alkohol/Drogen/Krankheit.
    2. Es ist untersagt, das Mietfahrzeug u. a. zu verwenden:

      • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
      • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
      • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe oder Bußgeld bedroht sind;
      • zur Weitervermietung oder Leihe;
      • zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Mietfahrzeugs führen;
      • zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
      • für Fahrschulübungen oder Geländefahrten;
      • jede Nutzung die nicht ausschließlich eine private Nutzung oder Nutzung zum mobilen Arbeiten in Form von Bürotätigkeiten ist, z.B. in Form von:

        • Taxi/Shuttlefahrten
        • Wohnungsumzüge
        • Fahrzeugtests
        • Beteiligung Motorsportevents
      • Zur Weitervermietung
      • Transport illegaler Substanzen
      • Befahren von nicht befestigten Straßen und Gebieten.
      • Offroad und Strandfahrten sind verboten und nicht versichert.
      • Jegliche Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
    3. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Belarus, Ukraine, Bulgarien, Moldau, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern (inkl. Nord-Zypern) oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
    4. Berechtigte Fahrer sind alle im Mietvertrag aufgeführten und gebuchten Personen mit gültiger Fahrerlaubnis. Mieter und sämtliche im Mietvertrag aufgeführte berechtigte Fahrer haften dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner.
  10. Strafgebühren, Maut und andere Gebühren

    1. Anfallende (auch nachträglich anfallende) Strafzetteln/Verkehrsverstößen sind vom Mieter zu tragen und werden dem Mieter weiterberechnet. Zudem wird dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr von 30,00.- Euro berechnet.
    2. Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.
  11. Verhalten bei einer Panne und notwendige Reparaturen

    1. Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die Hotline des Vermieters (unter der Nummer: +49 (0)176 21730820) zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.
    2. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich (per E-Mail) zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck, den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen genormten Europäischen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei dem Vermieter telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Vermieter wird einen Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an den Mieter senden.
    3. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 Euro ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
    4. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Mietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
  12. Verhalten und Pflichten des Mieters bei Unfällen

    1. Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
    2. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht (siehe hierzu unter Ziffer 11 b.) dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.
    3. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin per E-Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.
    4. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
  13. Verhalten und Pflichten des Mieters bei Diebstahl und Verlust

    1. Bei einem Diebstahl des Mietfahrzeugs oder dem Verlust der Mietfahrzeugschlüssel hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu informieren und die örtliche Polizeibehörde zu verständigen.
    2. Bei Verlust des original KFZ-Scheins des Mietfahrzeugs, stellt der Vermieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 Euro in Rechnung.
    3. Bei Verlust der Mietfahrzeugschlüssel werden die Kosten der Neubeschaffung zuzüglich einer Aufwandspauschale von 30,00.- Euro dem Mieter in Rechnung gestellt.
  14. Versicherung

    1. Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio. Euro.
    2. Die Selbstbeteiligung des Mieters im Schadensfall beträgt 1.500,00.- Euro und ist vom Mieter zu tragen
    3. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Mietfahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.
  15. Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet dem Vermieter für Mietfahrzeugschäden, Mietfahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:

    1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung vorsehen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietfahrzeugs in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
    2. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 3 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 7 (Mietfahrzeugübergabe und Mietfahrzeugrückgabe), Ziffer 8 (Obliegenheiten und Sorgfaltsverpflichtungen des Mieters), 12 (Verhalten und Pflichten des Mieters bei Unfall oder Schadensfall) sowie Ziffer 13 Verhalten und Pflichten des Mieters bei Diebstahl und Verlust geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
    3. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Für Schäden am Mietfahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
    5. Mehrere Mieter und vertraglich berechtigte Fahrer haften als Gesamtschuldner. f. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
    6. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
    7. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
    8. Zur Vermeidung von Schaden und daraus resultierende Haftung des Mieters wird darauf hingewiesen:

      • Schäden im Innenbereich des Mietfahrzeugs

        • Haftung des Mieters bei unsachgemäßer Benutzung/Verletzung der Sorgfaltspflicht • Schäden Außenbereich Mietfahrzeug
        • Haftung durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, am Aufstelldach und der Starlink-Satellitenschüssel.
        • Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen
        • Die Starlink-Satellitenschüssel muss während der Fahrt ausgeschaltet sein, sowie der Wechselrichter, der für das 230V Bordnetz zuständig ist.
        • Das Aufstelldach muss während der Fahrt sachgemäß eingeklappt, verstaut und verriegelt sein
        • Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.
        • Der Mieter übernimmt das Betriebsrisiko und haftet voll –unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden:
          • Reifenschäden: Entstehende Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden.
          • Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht.
  16. Pflichten und Haftung Vermieters

    Der Vermieter verpflichtet sich wie nachfolgend:

    1. Mietfahrzeug:

      Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter das Mietfahrzeug wie in der Auftragsbestätigung beschrieben zu überlassen. Das Mietfahrzeug befindet sich in einem verkehrstüchtigen Zustand und verfügt über alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen.

    2. Einrichtung:

      Die Einrichtung befindet sich in einem funktionstüchtigen und gereinigten Zustand bei Übergabe. Bei zumutbaren Ausfällen/Problemen aufgrund von Abnutzung etc. haftet der Vermieter nicht.

    3. Elektronik:

      Die Elektronik wird in funktionstüchtigem Zustand übergeben. Bei Ausfällen oder Störungen, die aus einer durch den Vermieter verpassten Überprüfung entstehen und als grob fahrlässig angesehen werden kann, haftet der Vermieter. Bei unvorhersehbaren Störung oder Ausfällen, hat der Vermieter das Recht, Abhilfe zu leisten und haftet nicht.

    4. Internet:

      Das Internet wird über Starlink-Internetservices zur Verfügung gestellt. Internet ist überall dort verfügbar, wie es auf der Internetseite von Starlink aufgeführt ist. Für Fehlfunktionen, Geschwindigkeiten, Internetausfälle oder ähnliches haftet der Vermieter nicht. Starlink funktioniert nur bei ungehinderter Sicht der Antenne zum freien Himmel.

    5. Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Mietfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  17. Verjährung

    1. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
    2. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
    3. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Mietfahrzeuges und Kenntnis des Vermieters von der Veränderung und/oder Verschlechterung.
    4. Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
  18. Datenschutz

    1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.
    2. Eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten kann an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
    3. Der Vermieter hat jedes Mietfahrzeug satellitengestützten Ortungssystem GPS-Tracker ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Mietfahrzeug es festzustellen und das Mietfahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Mietfahrzeugs.
  19. Schlussbestimmungen

    1. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
    2. Änderungen der Allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    3. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
    5. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    6. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

      Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nachdem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.